SATZUNG

des

RADSPORTVEREINS „SOLIDARITÄT“

FRICKENHAUSEN A. MAIN 1921 e.V.

 

 

 

§1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1) Die 1946 wieder gegründete Vereinigung des Radsportvereins, die nachstehende Satzung anerkennt, führt den Name

Radsportverein „Solidarität“ Frickenhausen a. Main 1921 e.V.

 

2) Der Verein hat seinen Sitz in Frickenhausen a. Main. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Nr. VR 10089

 

3) das Wirtschaftsgut entspricht dem Kalenderjahr

 

 

 

 

§2

 

Zweck des Vereins

 

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderungen aller Radsportarten und der übrigen Sportarten auf der Grundlage des Amateurgedankens als Mittel zur Körperertüchtigung.

 

2) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eines regelmäßigen Sportbetriebs und wettkampfmäßige Ausbildung seiner Mitglieder sowie Hebung und Förderung aller Sportarten des Vereins.

 

Es werden folgende Sportarten unterhalten:

  1. Radsportgruppe Kunstradfahren mit Jugend- und Schülermannschaft, die an Wettkämpfen und Turnieren teilnehmen
  2. Tischtennisabteilung mit einer Aktiven-, Jugend- und Schülermannschaft, die an den Pflichtspielen und Turnieren teilnehmen
  3. Radsportgruppe Einradfahren mit Jugend und Schülermannschaft, die an Wettkämpfen und Turnieren teilnehmen.

 

 

Bei Bedarf können weitere Abteilungen gebildet werden.

 

3) Ferner fördert der Verein

  1. die Erziehung der Jugend im Sinne der staatlichen Jugendpflege
  2. die Sicherung aller Sporttreibenden sowie des menschlichen Lebens überhaupt, die Mitwirkung in den Verkehrswachten, der Arbeitsgemeinschaft für Verkehrssicherheit, den Vereinen für Radwegbau usw.
  3. die Werbung für den Sport durch Wort, Schrift, Presse, Funk und Fernsehen

 

4) Der Verein besitzt als Mieter ein Stadttor der Marktgemeinde Frickenhausen a. Main als Vereinsheim, das ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und nicht in wirtschaftlicher Hinsicht Verwendung findet.

 

5) Der Radsportverein „Solidarität Frickenhausen 1921 e.V. ist politisch, rassisch und religiös neutral. Er ist Mitglied des Bundesverbandes Radsportverein „Solidarität“ e.V. mit dem Sitz in Offenbach a. Main.

    Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes mit Sitz in München.

 

6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person männlichen oder weibliches Geschlechtes erwerben. Der Erwerb der Mitgliedschaft geschieht durch Beitritt zum Radsportverein „Solidarität“ Frickenhausen 1921 e.V. mit schriftlicher Anmeldung. Die Anmeldung hat beim ersten oder zweiten Vorsitzenden oder beim Kassier zu erfolgen.

 

2) Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

 

3) Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Ein vom Ausschuss abgelehnter Bewerber hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

 

4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Recht und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von Beitragspflicht befreit.

 

§4

 

Verlust der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Kündigung
  2. Zwangsausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens
  3. Auflösung des Vereins. 

 

zu a) Kündigung

 

Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim ersten oder zweiten Vorsitzenden. Die Kündigung kann nur zum Jahresende erfolgen. Sie hat mittels einfachen Briefes einen Monat vor Jahresende zu geschehen. Bei Nichtwahrung dieser Frist gilt die Kündigung erst als zum darauffolgenden Jahresende ausgesprochen.

 

Mündliche Austrittserklärungen haben keine Rechtsgültigkeit. Das ausgetretene Mitglied haftet für Beitragsverbindlichkeiten gegenüber dem Verein auch nach seinem Austritt.

 

zu b) Zwangsweiser Ausschluss

 

Der zwangsweise Ausschluss eines Mitglieds ist statthaft, wenn wichtige Gründe für den Ausschluss rechtfertigen. Der Ausschluss kann erfolgen wegen

 

  1. Verstoß gegen die Interessen des Vereins
  2. Fortgesetzte Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Pflichten trotzmehrmaliger Aufforderung durch den Vorstand
  3. Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung, besonders, wenn das Mitglied drei Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist, ohne um Stundung nachgesucht zu haben.
  4. Unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

 

  1. Anträge auf Ausschluss sind beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss.

 

  1. Der Antragssteller und das auszuschließende Mitglied sind eine Woche vorher zur Ausschusssitzung mittels Einschreibebrief zu laden. Erscheint einer der Geladenen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht oder kommt die Ladung als unzustellbare zurück, so kann in Abwesenheit des oder der Nichterschienenen verhandelt werden.

 

 

  1. Der Ausschluss ist dem Betroffeneren schriftlich mit eingehender Begründung zuzustellen. Der Betroffene hat das Recht, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Ausschlussbescheides, Einspruch zur Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Der Einspruch ist beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen und muss eine Begründung unter Anführung von Beweismitteln enthalten.

 

§5

 

Beitragspflicht

 

    1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.

 

    1. Die Beitragspflicht des aufgenommenen Mitglieds beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Ausschuss festsetzt.

 

    1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

§6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1.  Jedes Mitglied über 18 Jahren hat das Recht zur satzungsmäßigen Ausübung des Stimmrechts. Jugendlichen unter 18 Jahren steht nur das Stimmrecht in allen die Jugend angehenden Fragen zu.

 

  1. Aufgrund der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied berechtigt, an allen der Pflege des Vereinszwecks dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen teilzunehmen.

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Beschwerden, Vorschläge oder Anregungen beim Vorstand oder in den Versammlungen einzubringen. Anträge, die in den Versammlungen zu behandeln sind, müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin beim ersten Vorsitzenden abgegeben werden.

 

  1. Jedes Mitglied genießt Versicherungsschutz bei Unfällen gemäß §8 der Satzung.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach der Satzung zu handeln, die Versammlungen zu besuchen und die ihm übertragenen Tätigkeiten bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins und dessen Wohle auszuüben.

 

6)          Das Vereinsmitglied erteilt die Einwilligung, dass der RSV Frickenhausen die von seinem/ihrem Kind und/oder von sich selbst angefertigten Foto- und/oder Filmaufnahmen (nachfolgend Bildmaterial) zum Zwecke der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für werbliche Zwecke in allen Print- und Onlinemedien (einschließlich Social-Media-Plattformen) ohne inhaltliche, zeitliche und räumliche Beschränkung on- und offline verbreiten und veröffentlichen darf. Soweit sich aus dem Bildmaterial Hinweise auf seine/ihre ethnische Herkunft, Religion oder Gesundheit ergeben (z.B. Hautfarbe, Kopfbedeckung, Brille) bezieht sich seine/ihre Einwilligung auch auf diese Angaben.

 

Informationen im Internet sind weltweit zugänglich und können mit Suchmaschinen gefunden und mit anderen Informationen verknüpft werden, woraus sich unter Umständen Persönlichkeitsprofile über mich erstellen lassen. Ins Internet gestellte Informationen, einschließlich Fotos, können problemlos kopiert und weiterverbreitet werden. Es gibt spezialisierte Archivierungsdienste, deren Ziel es ist, den Zustand bestimmter Websites zu bestimmten Terminen dauerhaft zu dokumentieren. Dies kann dazu führen, dass im Internet veröffentlichte Informationen auch nach ihrer Löschung auf der Ursprungs-Seite weiterhin andernorts aufzufinden sind.

 

Diese Einwilligung ist freiwillig. Ich kann sie ohne Angabe von Gründen verweigern, ohne dass ich deswegen Nachteile zu befürchten hätte. Ich kann diese Einwilligung zudem jederzeit in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) für die Zukunft widerrufen. Gleichwohl kann eine generelle Löschung des veröffentlichten Bildmaterials aus dem Internet nicht garantiert werden, da z. B. Suchmaschinen das Bildmaterial in ihren Index aufgenommen haben oder Dritte das Bildmaterial unbefugt kopiert oder verändert haben könnten.

 

Wird in Rahmen von Gruppenaufnahmen Bildmaterial gefertigt, verpflichtet sich das Mitglied seinem/ihrem Widerruf eigenverantwortlich nachzukommen. Die Obliegenheitspflicht geht vom Mitglied aus.

Die Obliegenheitspflicht gilt nicht für Minderjährige. 

 

Datenschutzrechtliche Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO

 

Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher

Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DS-GVO ist der 1. Vorstand des RSV Frickenhausen oder ein von ihm eingesetzter Bevollmächtigter.

 

Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Die Verarbeitung des Bildmaterials (Erhebung, Speicherung und Weitergabe an Dritte) erfolgt aufgrund der ausdrücklichen Einwilligung des/der Betroffenen bzw. der Personensorgeberechtigten nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO im Rahmen des Einwilligungszwecks.

 

Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Das Bildmaterial wird an die Nutzer im Rahmen der Einwilligung weitergegeben. Ferner wird das Bildmaterial ggf. zur Erstellung und Veröffentlichung von Print (-Publikationen) an die beauftragten Agenturen weitergegeben. Im Rahmen des Uploads des Bildmaterials in soziale Netzwerke wird das Bildmaterial an die betreffenden Anbieter der sozialen Netzwerke weitergegeben.

 

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Das Bildmaterial wird vorbehaltlich eines Widerrufs der Einwilligung des/der Betroffenen auf unbestimmte Zeit gespeichert.

 

Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Einwilligung zur Verarbeitung des Bildmaterials kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf muss in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) an die o.g. Kontaktdaten des Verantwortlichen erfolgen.

 

Betroffenenrechte

Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen dem Mitglied folgende Rechte zu:

 

  • Werden seine/ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DS-GVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen/Ihr ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DS-GVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann er/sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18, 21 DS-GVO).
  • Wenn er/sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen ggf. ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DS-GVO).
  • Ferner haben Sie ein Beschwerderecht bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Bayern (LDI-BY).

 

 

§7

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Radsportvereins „Solidarität“ Frickenhausen a. Main 1921 e.V. sind folgende:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsausschuss
  3. der Vorstand

 

Zu a) Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Kalendervierteljahr stattzufinden. Sie muss mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich (Brief, E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.

 

Vorstand und Ausschuss werden alle zwei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

 

Bei der Mitgliederversammlung werden der Vorstand und der Ausschuss gewählt, außerdem zwei Revisoren. Die Spartenleiter beruft der Ausschuss.

 

In den Vorstand können nur Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.

 

Grundsätzlich darf bei Neuwahlen bei vorliegen von mehreren Wahlvorschlägen nur geheim gewählt werden. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann die Wahl durch Handhebung der stimmberechtigten Versammelten erfolgen.

Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Der Erwerb oder Verkauf von unbeweglichen Vermögen, die Belastung und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

 

 

Zu b) Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer
  5. den jeweiligen Spartenleitern
  6. jeweils fünf Beisitzern, darunter ein Jugendvertreter

 

Der Ausschuss erledigt die örtlichen Verwaltungsarbeiten. Ihm obliegt insbesondere die

  1. Entscheidung über die Beitrittserklärungen neuer Mitglieder
  2. Pflege der Solidarität
  3. Pflege aller Sportarten des Vereins
  4. Belehrung der Mitglieder
  5. Förderung der Jugendpflege
  6. Kontrolle der Mitgliederbücher und zwar mindestens einmal zum Jahresausschluss
  7. Kassenführung
  8. Jährliche Vorlage einer durch die beiden Revisoren geprüften Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben
  9. Zustimmung zu Aufnahme eines Kredits.

 

Der Ausschuss bearbeitet in seinen Sitzungen die laufenden Verwaltungs- und Vereinsangelegenheiten. Er ist beschlussfähig, wenn  zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Zu c) Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem

   Ersten Vorsitzenden und

Zweiten Vorsitzenden

 

Sie sind gemeinsam die Vertreter des Radsportvereins „Solidarität“ Frickenhausen 1921 e.V. nach innen und außen im Sinne des §26 BGB.

 

§8

 

Vergütungen & Entschädigungen

 

Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) für Vorstände und Organmitglieder

  • Die Vorstände und Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich/unentgeltlich tätig.
  • Vorstands- und Organmitglieder können für die Tätigkeit eine vom Vereinsausschuss festzusetzende Aufwandsentschädigung /Tätigkeitsvergütung im Jahr erhalten. Die maximale Höhe entspricht der aktuellen Höchstgrenze der Ehrenamtspauschale.
  • Es werden nur solche Tätigkeiten vergütet, die im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erbracht werden.
  • Für die Ehrenamtspauschale wurde eine Gegenleistung durch den Ehrenamtlichen erbracht. (Keine unentgeltliche Zuwendung)
  • Die Höhe der Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung.
  • Jede Zahlung wird ordnungsgemäß dokumentiert, Art und Umfang der Tätigkeit wurden schriftlich vereinbart, ein plausibler Nachweis der Arbeitsleistungen liegt dem Vereinsausschuss vor.
  • Der Ehrenamtliche hat bestätigt, dass er nicht bereits bei einem anderen Verein die Ehrenamtspauschale in Anspruch nimmt.

 

§9

 

Rechtsverhältnisse und Versicherungen

 

1)    Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Der Verein haftet für          Verbindlichkeiten nur mit seinem Vermögen.

 

2)    Über Streitigkeiten innerhalb des Vereins entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung im Verfahren          sich nach der ZPO richtet.

 

3)    Der Bezirksvorstand ist in jedem Falle als Schiedsrichter anzurufen.

 

 

4)    Alle Mitglieder des Radsportvereins „Solidarität“ Frickenhausen a. Main 1921 e.V. sind beim Bayerischen   Landessportverband e. V. mit Sitz in München  Unfall- sowie Haftpflichtversichert nach Maßgabe seiner Satzung und den Versicherungsbedingungen .

 

5)    Die Satzung des Radsportvereins „Solidarität“ e.V. mit dem Sitz in Offenbach a. Main liegt beim ersten Vorsitzenden und beim Kassier zur Einsicht auf.

 

6)    Jedes Mitglied des Radsportvereins „Solidarität“ Frickenhausen a. Main e.V. erhält eine Vereinssatzung; allen neu eingetretenen Mitgliedern wird bei der Aufnahme eine Satzung ausgehändigt.

 

§10

 

Beurkundung der Beschlüsse

 

Sämtliche Protokolle und Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer nach den Sitzungen protokollarisch niedergelegt und die Niederschrift vom jeweiligen Sitzungs- oder Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Genehmigung der Niederschriften hat in der folgenden Sitzung zu erfolgen.

 

§11

 

Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden vorgenommen werden.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§12

 

Auflösung des Vereins

 

    1. Die Auflösung des Radsportvereins „Solidarität“ Frickenhausen a. Main 1921 e.V. kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Zustimmung von mindestens vier Fünftel der Gesamtmitgliedschaft erfolgen. Diese Bestimmung kann nicht mit Hilfe des § 10 der Satzung geändert werden.
    2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben werden.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Frickenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
    4. Die Verwendung des Vereinsvermögens hat wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu erfolgen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

 

 

§13

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde auf der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 16.3.2024 genehmigt. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und hebt alle früheren anderslautenden Beschlüsse auf.

 

 

                                                                       Frickenhausen a. Main, den 16.März 2024

 

  1. Vorsitzender

 

  1. Vorsitzender